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VerG § 27. Ende der Rechtspersönlichkeit, BGBl. I Nr. 66/2002, gültig ab 01.07.2002

6. Abschnitt Beendigung des Vereins

§ 27. Ende der Rechtspersönlichkeit

Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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