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VerG § 26. Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein, BGBl. I Nr. 66/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.07.2010

5. Abschnitt Haftung

§ 26. Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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