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VerG § 24. Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein, BGBl. I Nr. 58/2010, gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2011

5. Abschnitt Haftung

§ 24. Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein

(1) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.

(2) Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft

1. Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,

2. Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,

3. ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,

4. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,

5. im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder

6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt

haben.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.

(4) Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 UGB sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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