VerG § 23. Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins, BGBl. I Nr. 66/2002, gültig ab 01.07.2002

5. Abschnitt Haftung

§ 23. Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

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