VerG § 19., BGBl. I Nr. 66/2002, gültig von 01.07.2002 bis 29.02.2004

3. Abschnitt Vereinsregister und Datenverarbeitung

§ 19.

(1) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zwecke des ZVR überlassenen Vereinsdaten so zu verarbeiten, dass deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen und der ZVR-Zahl der Vereine vorgesehen ist.

(2) Das Zentrale Vereinsregister umfasst die Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 und ist hinsichtlich der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 genannten Daten ein öffentliches Register im Sinne von § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000. Für die Erteilung von Auskünften gilt § 17 sinngemäß. Auskünfte aus dem ZVR sind - abweichend von § 9 Abs. 3 - unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde erster Instanz zu erteilen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).

(4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 3 eingeräumt werden kann, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 3 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass

1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,

4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(5) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister gemäß Abs. 3 ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,

3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

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