Verbraucherkreditverordnung § 9., BGBl. II Nr. 260/1999, gültig von 14.05.1994 bis 31.12.1999

§ 9.

Der Gewerbetreibende hat dem Verbraucher, dessen Konto eine Belastung aufweist, zumindest einmal jährlich gegen Kostenersatz eine Kontomitteilung zu einem mit dem Verbraucher vereinbarten Stichtag über den Zeitraum seit der letzten Kontomitteilung zu übermitteln, in der jedenfalls die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen und die aushaftenden Salden enthalten sind.

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