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Verbraucherkreditverordnung § 8., BGBl. II Nr. 260/1999, gültig von 14.05.1994 bis 31.12.1999

§ 8.

(1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkredit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat der Gewerbetreibende die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist nicht zulässig.

(2) Der Verbraucher ist vor Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages auf die Bestimmungen des Abs. 1 hinzuweisen.

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