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Verbraucherkreditverordnung § 6., BGBl. II Nr. 260/1999, gültig von 14.05.1994 bis 31.12.1999

§ 6.

Der Gewerbetreibende hat dem Verbraucher jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes und des fiktiven Jahreszinssatzes nach Tunlichkeit vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich bekanntzugeben. Bei Verbraucherkrediten ist im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen, daß die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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