Verbraucherkreditverordnung § 5., BGBl. II Nr. 260/1999, gültig von 14.05.1994 bis 31.12.1999

§ 5.

(1) Der fiktive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag - unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Auszahlung - und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten im Verhältnis zum verfügbaren Kreditbetrag aus. Für diese Berechnung ist anzunehmen, daß der dem Verbraucher zur freien Verfügung stehende Kreditbetrag zur Gänze in Anspruch genommen und in einer Tranche nach einem Jahr ab dem ersten Tag der Verfügbarkeit zurückbezahlt wird. Der fiktive Jahreszinssatz ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben:

R

Z = -----------------

1+i

(2) Hiebei ist:

Z der Kreditbetrag, über den der Verbraucher verfügen kann,

R der rückzuzahlende Betrag der Gesamtbelastung und

i der fiktive Jahreszinssatz.

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