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Verbraucherkreditverordnung § 4., BGBl. II Nr. 260/1999, gültig von 14.05.1994 bis 31.12.1999

§ 4.

(1) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß § 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben:

n m

Z tief x R tief y

Sigma ----------------- = Sigma -----------------

(1+i) hoch tx (1+i) hoch ty

x = 1 y = 1

(2) Hiebei ist:

Z tief x der Teil des Kreditbetrages mit Nummer 1 bis n, der dem

Verbraucher ausbezahlt wird,

t tief x der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte

Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung des

ersten Teiles des Kreditbetrages und dem Zeitpunkt der

späteren Auszahlungen Z tief 2 bis Z tief n, wobei T

tief 1 1 = 0 gilt,

i der effektive Jahreszinssatz,

R tief y der jeweils rückzuzahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung

mit Nummer 1 bis m und

t tief y der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte

Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, in dem der

Kreditbetrag Z tief 1 dem Verbraucher ausbezahlt wird,

und dem jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt der

Teilbeträge R tief 1 bis R tief n. Jahre und

Jahresbruchteile sind für t tief x und t tief y 360/360

und analog zur Verzinsung von Spareinlagen zu rechnen.

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