Verbraucherkreditverordnung § 3., BGBl. II Nr. 260/1999, gültig von 14.05.1994 bis 31.12.1999

§ 3.

(1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Der Gewerbetreibende hat bei Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat der Gewerbetreibende diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Kreditvertrages auszuhändigen.

(2) Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben jeweils in absoluten Beträgen zu enthalten:

1. die Gesamtbelastung gemäß § 7,

2. die Summe der gemäß § 7 Z 2 lit. c und d auszunehmenden Kostenelemente und

3. die Summe aus den gemäß Z 1 und 2 anzugebenden Beträgen,

4. den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages,

5. den geltenden fiktiven Jahreszinssatz für den Zahlungsverzug,

6. eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist und

7. die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge der Gesamtbelastung.

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