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Verbraucherkreditverordnung § 2., BGBl. II Nr. 260/1999, gültig von 14.05.1994 bis 31.12.1999

§ 2.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1. Kredite, die zinsen- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden,

2. Verbraucherkreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, wenn der Verbraucher sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen,

3. Verbraucherkreditverträge über weniger als 3 000 S,

4. Verbraucherkreditverträge, auf Grund derer der Verbraucher den Kredit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten zurückzuzahlen hat,

5. Verbraucherkreditverträge, auf Grund derer der Verbraucher den Kredit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten in nicht mehr als vier Raten zurückzuzahlen hat und

6. Mietverträge, es sei denn, diese sehen die Möglichkeit vor, daß das Eigentum letzten Endes auf den Mieter übergeht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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