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Verbraucherkreditverordnung § 1., BGBl. II Nr. 260/1999, gültig von 14.05.1994 bis 31.12.1999

§ 1.

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. Verbraucher eine natürliche Person, die bei Abschluß eines Kreditvertrages zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und als

2. Verbraucherkreditvertrag ein Vertrag, bei dem ein Gewerbetreibender einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubes, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

(2) Nicht als Verbraucherkreditverträge im Sinne dieser Verordnung gelten Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Leistungserbringung Teilzahlungen zu leisten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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