§ 12.
Gewerbetreibende sind von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung insoweit befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehenden oder im Druck befindlichen entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben oder Gültigkeit haben werden, längstens jedoch bis zum .
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