Verbraucherkreditverordnung § 11., BGBl. II Nr. 260/1999, gültig von 14.05.1994 bis 31.12.1999

§ 11.

Die Aufteilung des Kreditbetrages auf mehrere Verbraucherkreditverträge über jeweils weniger als 3 000 S ist bei Rechtsgeschäften, die wirtschaftlich eine Einheit darstellen, verboten.

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