Verbraucherkreditverordnung § 10., BGBl. II Nr. 260/1999, gültig von 14.05.1994 bis 31.12.1999
§ 10.
Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls anhand repräsentativer Beispiele, anzugeben.
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