§ 9. Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
Solange eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch nicht begonnen wurde, kann der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument, wie in Art. 3 der Durchführungsverordnung geregelt, unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung annullieren.
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