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Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung § 8. Mitführen des ARC, BGBl. II Nr. 92/2023, gültig ab 14.04.2023

§ 8. Mitführen des ARC

Der Beförderer hat während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren den für das elektronische Verwaltungsdokument oder vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument erstellten ARC mitzuführen. Der ARC muss den zuständigen Behörden während der gesamten Dauer der Beförderung jederzeit auf Verlangen bekannt gegeben werden können.

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