§ 3. Elektronischer Zugang zum EDV-gestützten System
(1) Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt der Datenaustausch im EDV-gestützten System entsprechend dem Stand der Datentechnik
1. über die von diesem System zur Verfügung gestellte Webanwendung oder
2. unter Verwendung des vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Services.
(2) Der elektronische Zugang und die Authentifizierung zum EDV-gestützten System erfolgen über die vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangswege.
(3) Die Einrichtung der Zugangsdaten für einen direkten oder indirekten Datenaustausch zwischen IT-Anwendungen von Wirtschaftsbeteiligten und dem EDV-gestützten System erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-77345