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VbVG § 4. Verbandsgeldbuße, BGBl. I Nr. 100/2023, gültig ab 01.09.2023

2. Abschnitt Verbandsverantwortlichkeit – Materiell-rechtliche Bestimmungen

§ 4. Verbandsgeldbuße

(1) Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.

(2) Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.

(3) Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu

180,

– wenn die Tat mit lebenslanger oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bedroht ist,

155,

– wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist,

130,

– wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist,

100,

– wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist,

85,

– wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist,

70,

– wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist,

55,

– wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist,

40

– in allen übrigen Fällen.

(4) Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 30 000 Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 1 500 Euro festzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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