3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände
§ 26. Verständigung der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde
(1) Von der Einleitung und der Beendigung eines Verfahrens gegen einen Verband hat das Gericht die für den betroffenen Tätigkeitsbereich zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln.
(2) Das Gericht kann die Behörde (Abs. 1) ersuchen, an der Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1 Z 2 mitzuwirken.
(3) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung nach § 19 Abs. 1 Z 2 zurückzutreten, so sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
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