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VbVG § 25. Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht, BGBl. I Nr. 151/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007

3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände

§ 25. Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht

Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.

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