VbVG § 24. Rechtsmittel, BGBl. I Nr. 151/2005, gültig ab 01.01.2006
3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände
§ 24. Rechtsmittel
Gegen Urteile, die über einen Verband ergangen sind, stehen – auch im Falle des selbstständigen Verfahrens – die in der StPO gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen.
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