VbVG § 23. Hauptverhandlung und Urteil in Abwesenheit, BGBl. I Nr. 151/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007

3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände

§ 23. Hauptverhandlung und Urteil in Abwesenheit

Ist der belangte Verband in der Hauptverhandlung nicht vertreten, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, die Beweise aufnehmen und das Urteil verkünden, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn die Vorladung zur Hauptverhandlung wirksam zugestellt wurde und in der Vorladung diese Rechtsfolgen angedroht wurden. Das Urteil ist in diesem Fall dem Verband durch Zustellung einer Ausfertigung bekannt zu machen.

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