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VbVG § 19. Rücktritt von der Verfolgung (Diversion), BGBl. I Nr. 151/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007

3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände

§ 19. Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

(1) Steht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeige oder ein Vorgehen nach § 18 nicht in Betracht kommt, und liegen die in § 90a Abs. 2 Z 1 und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick auf

1. die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (§ 90c StPO),

2. eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in § 8 Abs. 3 genannten Maßnahmen zu ergreifen (§ 90f StPO), oder

3. die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d StPO),

nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (§ 3), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. § 90e Abs. 1 StPO ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht hat Abs. 1 unter den dort genannten Voraussetzungen sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße das Verfahren gegen den Verband bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (§ 90b StPO).

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