VbVG § 16. Zustellung und notwendige Verteidigung, BGBl. I Nr. 151/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007

3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände

§ 16. Zustellung und notwendige Verteidigung

(1) Die Verständigung von der Einleitung des Verfahrens, der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, die Ladung zur Hauptverhandlung und das Abwesenheitsurteil sind in jedem Fall dem belangten Verband selbst zu eigenen Handen eines Mitglieds des zur Vertretung nach außen berufenen Organs zuzustellen.

(2) Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen befugten Organs selbst im Verdacht, die Straftat begangen zu haben, so hat das Gericht dem belangten Verband von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben. Dieser hat auch die nach der Art des Verbandes erforderlichen Schritte zur Bewirkung einer ordnungsgemäßen Vertretung des Verbandes zu setzen, wie die Verständigung oder Einberufung von geeigneten Organen, Eigentümern oder Mitgliedern. Die Bestellung endet mit dem Einschreiten eines Vertreters oder eines gewählten Verteidigers.

(3) Wurde einem belangten Verband wirksam zugestellt, so gilt im Anwendungsbereich von § 10 auch die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger als erfolgt.

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