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VbVG § 15. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 151/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007

3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände

§ 15. Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit des Gerichtes für die der Straftat verdächtige oder beschuldigte natürliche Person begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband. Die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen (§§ 56, 57 StPO). Dem Verband kommen auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu.

(2) Wird das Verfahren gegen den belangten Verband nicht gemeinsam mit jenem gegen die natürliche Person geführt, so sind die §§ 52 und 54 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht begründet werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

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