3. Abschnitt Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit
§ 9. Aufgaben der Verbindungsstelle
Die zentrale Verbindungsstelle hat das Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinn des Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz der nach § 3 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß nach § 3 Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-77343