VBKG § 9. Aufgaben der Verbindungsstelle, BGBl. I Nr. 148/2006, gültig von 29.12.2006 bis 25.03.2021

3. Abschnitt Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit

§ 9. Aufgaben der Verbindungsstelle

Die zentrale Verbindungsstelle hat das Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinn des Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz der nach § 3 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß nach § 3 Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.

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