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VBKG § 8. Gerichtliches Verfahren, BGBl. I Nr. 148/2006, gültig von 29.12.2006 bis 25.03.2021

2. Abschnitt Tätigkeit der zuständigen Behörde

§ 8. Gerichtliches Verfahren

(1) Das gerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003.

(2) Für gerichtliche Anträge nach diesem Bundesgesetz ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.

(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im gerichtlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz selbst aufzutreten.

(4) Auf den Unterlassungsantrag nach § 7 Abs. 1 sind die § 24 und 26 UWG 1984, BGBl. Nr. 448/1984, sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungsentscheidung in geeigneter Weise veröffentlichen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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