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VBKG § 7. Unterlassungsanspruch, BGBl. I Nr. 148/2006, gültig von 29.12.2006 bis 25.03.2021

2. Abschnitt Tätigkeit der zuständigen Behörde

§ 7. Unterlassungsanspruch

(1) Die zuständige Behörde kann gegen einen Unternehmer wegen eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes bei Gericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstoßes einbringen.

(2) Die Gefahr eines weiteren innergemeinschaftlichen Verstoßes besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.

(3) Soweit dies den Zweck des Verfahrens nicht gefährdet, hat die zuständige Behörde vor der Einbringung eines Unterlassungsantrags dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der ihn betreffenden Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.

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