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VBKG § 6b. Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, BGBl. I Nr. 57/2021, gültig ab 26.03.2021

2. Abschnitt Tätigkeit der zuständigen Behörde

§ 6b. Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach § 6a durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

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MAAAA-77343