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VBKG § 4. Ausübung der Befugnisse, BGBl. I Nr. 102/2011, gültig von 22.11.2011 bis 25.03.2021

2. Abschnitt Tätigkeit der zuständigen Behörde

§ 4. Ausübung der Befugnisse

(1) Die zuständige Behörde übt die ihr zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aus.

(2) Die Bestimmungen dieses und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.

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