VBKG § 4. Ausübung der Befugnisse, BGBl. I Nr. 148/2006, gültig von 29.12.2006 bis 21.11.2011

2. Abschnitt Tätigkeit der zuständigen Behörde

§ 4. Ausübung der Befugnisse

(1) Die zuständige Behörde übt die ihr zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aus.

(2) Die Bestimmungen dieses und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Behörden.

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