VBKG § 4. Ausübung der Befugnisse, BGBl. I Nr. 57/2021, gültig ab 26.03.2021

2. Abschnitt Tätigkeit der zuständigen Behörde

§ 4. Ausübung der Befugnisse

(1) Die zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgt

1. unmittelbar in eigener Verantwortung nach den § 6, 7 Abs. 2 und 3 und § 7a Abs. 2 sowie nach Art. 9 Abs. 3 Buchstabe d, Abs. 4 Buchstabe d, Abs. 7 und 8 VBKVO oder

2. durch Befassung anderer Behörden nach § 4 Abs. 3,§ 7b,§ 7c,§ 8a,§ 8b und § 8c oder

3. im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den § 6a, 7, 7a und 8 oder

4. durch Beauftragung einer gemäß § 12 benannten Stelle.

(2) Die Bestimmungen des § 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.

(3) § 78 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.

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