1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. Nr. L 364 vom , S. 1 (im Folgenden: Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).
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