VBKG § 15. Verweisungen, BGBl. I Nr. 148/2006, gültig ab 29.12.2006
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 15. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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