5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 13. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der § 2, 9, 10 und 11 die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
2. hinsichtlich der § 3, 4, 5, 6 Abs. 1, 3 und 5, 7 und 12 sowie des Anhangs der Bundesminister oder die Bundesministerin, in dessen oder deren Wirkungsbereich die jeweils zuständige Stelle fällt,
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 4 die Bundesministerin für Inneres und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz.
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