VBKG § 13. Vollziehung, BGBl. I Nr. 148/2006, gültig von 29.12.2006 bis 25.03.2021

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 13. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der § 2, 9, 10 und 11 die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

2. hinsichtlich der § 3, 4, 5, 6 Abs. 1, 3 und 5, 7 und 12 sowie des Anhangs der Bundesminister oder die Bundesministerin, in dessen oder deren Wirkungsbereich die jeweils zuständige Stelle fällt,

3. hinsichtlich des § 6 Abs. 4 die Bundesministerin für Inneres und

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-77343