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VbF Anlage 3 (§ 20 Abs. 1) Prüfung der Durchlässigkeit (Permeation), BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

VIII. ABSCHNITT

Anlage 3 (§ 20 Abs. 1) Prüfung der Durchlässigkeit (Permeation)

1. Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen:

a) Vorbereitung der Prüfmuster:

Als Prüfmuster sind drei Gefäße zu verwenden, die mit dem Originalfüllgut zu füllen und zum Nachweis ihrer ausreichen den chemischen Verträglichkeit sechs Monate bei Raumtemperatur zu lagern sind. Während der ersten und letzten 24 Stunden dieser Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen.

b) Prüfverfahren:

Die mit dem Originalfüllgut gefüllten Prüfmuster sind vor und nach einer 28tägigen Lagerzeit bei 23 ºC und 50% relativer Luftfeuchtigkeit zu wiegen. Die Massendifferenz darf keine größere Durchlässigkeit (Permeation) als 8 mg je Liter und Stunde ergeben.

2. Andere nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführte, der Prüfung nach Z 1 gleichwertige Prüfungen sind zulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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