I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 9.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. a) „doppelwandige Behälter“ solche Behälter, die zusätzlich zur Behälterwandung möglichst allseits, mindestens jedoch bis zur höchstzulässigen Füllhöhe mit einer nahezu anliegenden weiteren starren, flüssigkeitsdichten Wand umschlossen sind und bei denen der Raum zwischen den beiden Wänden kontrollierbar ist,
b) „einwandige Behälter“ solche Behälter, die nicht unter lit. a fallen; Behälter, die nur mit einem zusätzlichen Flachboden (Doppelboden) versehen sind oder nur in einer Auffangwanne stehen, gelten als einwandige Behälter;
2. „ortsfeste Behälter“ („Lagerbehälter“) solche Behälter, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, betriebsmäßig auf nur einem Standort verwendet zu werden,
a) „oberirdische Lagerbehälter“ solche Lagerbehälter, die im Freien oder in Räumen unmittelbar oder auf Stützen auf dem Boden aufgestellt sind, auch wenn sie seitlich beschüttet sind,
b) „teilweise oberirdische Lagerbehälter“ solche Lagerbehälter, die zum Teil in Erde, Sand o. dgl. eingebettet sind,
c) „unterirdische Lagerbehälter“ solche Lagerbehälter, die allseits in Erde, Sand o. dgl. eingebettet sind;
3. „ortsveränderliche Behälter“ solche Behälter, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt zu werden,
a) „Kleinbehälter“ verschließbare ortsveränderliche Behälter aus Metall oder Kunststoff, deren Nenninhalt 30 Liter nicht übersteigt,
b) „händisch bewegbare Behälter“ solche ortsveränderliche Behälter, die ohne technische Hilfsmittel oder mit einfachen technischen Hilfsmitteln bewegbar sind und deren Nenninhalt 250 Liter nicht übersteigt,
c) „umsetzbare Behälter“ solche ortsveränderliche Behälter, deren Nenninhalt 250 Liter übersteigt,
aa) „Tankcontainer“ solche umsetzbare Behälter, die den für Tankcontainer geltenden Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn oder auf der Straße entsprechen,
bb) „umsetzbare Werksbehälter“ solche umsetzbare Behälter, die nicht unter lit. aa fallen;
4. „bruchfeste ortsveränderliche Behälter“ solche ortsveränderliche Behälter, die
a) in gefülltem Zustand nach einem freien Fall aus mindestens 1,20 m Höhe auf einen ebenen Stein- oder Betonboden flüssigkeitsdicht bleiben oder
b) mit einem der Kennzeichen, „UN“, „ADR“ oder „RID“ nach den gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder nach dem RID sowie den gemäß § 56 lit. a und b des Eisenbahnbeförderungsgesetzes-EBG, BGBl. Nr. 180/1988, und den gemäß Artikel 5 § 2 des Anhanges B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985, erlassenen Tarifbestimmungen der Eisenbahnen versehen sind und für eine Flüssigkeit verwendet werden, für welche die Zulassungskennzeichnung gilt, oder
c) den gemäß lit. b maßgeblichen Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder mit der Eisenbahn entsprechen, nicht für eine bestimmte Zulassung gekennzeichnet sind, aber für die Aufnahme des betreffenden Lagergutes nachweisbar geeignet sind,(der Nachweis ist auf Verlangen der Behörde durch den gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu erbringen); dies gilt auch für zusammengesetzte Verpackungen, wie Innengefäß in Außenverpackung, oder
d) Tankcontainer sind;
5. „nichtbruchfeste ortsveränderliche Behälter“ solche ortsveränderliche Behälter, die nicht im Sinne der Z 4 bruchfest sind, selbst dann nicht, wenn sie
a) allseitig so umhüllt sind, daß sie trotz der bei sachgerechter Lagerung zu erwartenden äußeren mechanischen Einwirkungen flüssigkeitsdicht bleiben (bruchgeschützt umhüllte ortsveränderliche Behälter), oder
b) auf andere Weise als nach lit. a durch technische Vorkehrungen, wie Umhüllung bruchgefährdeter Behälterteile und besondere Art der Lagerung, sichergestellt ist, daß die Behälter trotz der bei sachgerechter Lagerung zu erwartenden äußeren mechanischen Einwirkungen flüssigkeitsdicht bleiben (bruchgeschützt gelagerte ortsveränderliche Behälter);
6. „Sicherheitsbehälter“ solche bruchfeste händisch bewegbare Behälter aus Metall, die gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständig und mit Einrichtungen zum Druckausgleich und gegen Flammenrückschlag versehen sind und deren Öffnungen Schraubverschlüsse oder Selbstschließmechanismen besitzen;
7. „Sicherheitsschränke“ ortsfeste Schränke von höchstens 1 m3 Inhalt, die
a) ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen,
b) bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, daß vom Schrankinhalt keine zusätzliche Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht,
c) Türen besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind, wobei eine zusätzliche thermische Steuerung des Türschließmechanismus zulässig ist, die ein sofortiges Schließen der Türen jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50 ºC überschreitet,
d) mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen, und
e) im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne ausgestattet sind, die aus nichtbrennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen von mindestens zehn Liter aufweist.
(2) Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen so bezeichnet sein, daß auf die Gefährlichkeit des Inhalts aufmerksam gemacht wird.
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