IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 93.
Lagerstätten ohne Auffangwannen müssen so angelegt sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen (durch Tropftassen) und beseitigt werden können. § 42 gilt sinngemäß. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in Lagerstätten ohne Auffangwannen gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
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SAAAA-77341