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VbF § 92., BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 92.

(1) Zwischen zwei oder mehr als zwei nebeneinanderliegenden Lagerstätten ist eine Schutzzone dann nicht erforderlich, wenn diese Lagerstätten von einer gemeinsamen Schutzzone umgeben sind. Die Behörde hat im Einzelfall die Breite dieser gemeinsamen Schutzzone nach der Lagermenge festzulegen, die sich als Gesamtlagermenge aller höchstzulässigen Lagermengen auf den von der gemeinsamen Schutzzone umschlossenen Lagerstätten ergibt. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so hat die Behörde bei der Bemessung der Schutzzonenbreite die besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu berücksichtigen.

(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen in Betrieben, in denen brennbare Flüssigkeiten bearbeitet, verarbeitet oder hergestellt werden, Produktionsstätten und oberirdische Lagerstätten von einer gemeinsamen Schutzzone umgeben sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtmenge und den besonderen Eigenschaften der oberirdisch gelagerten und der unter § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten, insbesondere der Gefährlichkeit gemäß § 6, festzulegen. Die Breite einer solchen gemeinsamen Schutzzone ist nach der Gesamtmenge der oberirdisch gelagerten und der unter § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten zu bemessen.

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