IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 91.
In der Schutzzone dürfen nur die zum Lagern, Füllen oder Entleeren der Behälter für brennbare Flüssigkeiten erforderlichen Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel und baulichen Anlagen vorhanden sein. In der Schutzzone dürfen sich auch – allenfalls an Lagergebäude angebaute – brandbeständige Baulichkeiten befinden, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Betriebsablauf funktionell unmittelbar vor- oder nachgeordneten Zwecken dienen, wenn dies im Interesse eines sicheren Betriebsablaufes liegt und die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Die Behörde hat die nach diesen Voraussetzungen im Einzelfall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Leere oder entleerte ortsveränderliche Behälter für brennbare Flüssigkeiten dürfen in der Schutzzone nur vorübergehend unter Beachtung der hiefür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abgestellt werden. Durch einen in der Schutzzone allenfalls vorhandenen Pflanzenbewuchs darf im Brandfall eine Brandausbreitung nicht begünstigt werden können. Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen in der Schutzzone befindliche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel im Gefahrenbereich jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. § 63 Abs. 2 bleibt im übrigen unberührt.
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