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VbF § 90., BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 90.

Ob und inwieweit in die Schutzzone auch bebaute oder unbebaute betriebsfremde Flächen, wie Wasserflächen (Flüsse, Seen, Kanäle), Straßengrund oder Gleisanlagen, ganz oder teilweise einbezogen werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; die Aufrechterhaltung der Funktion der Schutzzone muß jedenfalls durch die erforderlichen rechtlichen und technischen Maßnahmen des gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen sichergestellt sein. Bei Einbeziehung betriebsfremder Flächen in die Schutzzone darf jedoch der Abstand zwischen der betriebsfremden Fläche und der Lagerstätte bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II die Hälfte der erforderlichen Schutzzonenbreite nicht unterschreiten; bei ausschließlicher Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III muß dieser Abstand mindestens 5 m betragen. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen, ob eine Einbeziehung betriebsfremder Flächen in die Schutzzone zulässig ist.

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