IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 89.
(1) Werden auf Lagerhöfen brennbare Flüssigkeiten in Gebäuden oberirdisch gelagert, so müssen die Gebäude mindestens brandbeständig sein. Auf die zur Lagerung verwendeten Räume sind die § 81 bis 83 anzuwenden. Die Breite der Schutzzone hat mindestens die Hälfte der nach § 88 in Betracht kommenden Schutzzonenbreite zu betragen.
(2) Bei oberirdischer Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten in Lagergebäuden bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den zu lagernden Mengen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten die Breite der Schutzzone festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls das im Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten.
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