IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 86.
Bei der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten hat die Behörde unbeschadet der § 84 und 85 im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen, die zulässigen Mengen und erforderlichenfalls die Behälterarten festzulegen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77341