VbF § 86., BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 86.

Bei der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten hat die Behörde unbeschadet der § 84 und 85 im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen, die zulässigen Mengen und erforderlichenfalls die Behälterarten festzulegen.

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