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VbF § 81. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 81. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen von Bauteilen umgeben sein, die brandbeständig sind (Brandwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten). Räume, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen und voneinander nicht brandbeständig getrennt sind, gelten als ein Lagerraum. Türen müssen bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten) und bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III brandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) sein. Türen müssen in der Fluchtrichtung, ohne Fluchtwege zu behindern, aufschlagen und selbst ins Schloß fallen. Gehflächen vor Türen von Lagerräumen müssen so hoch liegen, daß die Türschwellen nicht höher als 30 mm sind. Der Fußboden muß flüssigkeitsundurchlässig und gegen die brennbaren Flüssigkeiten widerstandsfähig sein; er muß fest sein und aus nichtbrennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten. Der Fußboden muß ein solches Gefälle aufweisen, daß sich verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an bestimmten Stellen im Lagerraum sammeln, oder es muß durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, daß durch ein Ausfließen der brennbaren Flüssigkeiten weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine Brandausweitung gefördert wird. Die Umfassungswände müssen fugenlos an den Fußboden anschließen und bis zu einer solchen Höhe aus einem für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material hergestellt und öffnungslos sein, wie dies erforderlich ist, um zu verhindern, daß die brennbaren Flüssigkeiten aus dem Lagerraum ausfließen.

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