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VbF § 80. Teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 80. Teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

(1) Für die teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gelten die entsprechend der Verlegungsart des teilweise oberirdischen Lagerbehälters (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen über die oberirdische Lagerung und über die unterirdische Lagerung; hinsichtlich der zulässigen Lagermengen sowie der allenfalls erforderlichen Schutzzonen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen über die oberirdische Lagerung in Lagerbehältern.

(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten auch teilweise oberirdisch gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

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