IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 75.
(1) Mengen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
1. in Lagerbehältern,
2. in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über einschlägige in dieser Verordnung festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.
(2) Ab welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten nur in Lagerbehältern gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77341