IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 71.
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III, die ausschließlich Heizzwecken dienen, dürfen bis zu 300 Liter in jedem Geschoß je Betrieb oder Betriebsanlage in gut durchlüftbaren Räumen in Lagerbehältern gelagert werden; die gelagerte Menge bleibt für die Berechnung der gemäß § 68 zulässigen Lagermengen der Gefahrenklasse III unberücksichtigt. In solchen Räumen dürfen jedoch keine anderen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden.
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