IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 70.
Werden mehr als 50 vH der nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 bis 4 zulässigen Menge brennbarer Flüssigkeiten oder mehr als die nach § 68 zulässige Menge brennbarer Flüssigkeiten in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Die Lagerung von insgesamt höchstens 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten, gleichgültig welcher Gefahrenklasse, ist in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden jedenfalls dann zulässig, wenn es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt und die Lagerung in nach § 67 Abs. 2 in Betracht kommenden Behältern bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten erfolgt.
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